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Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 - b. Gerichtliche Polizei

Zuständigkeit
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Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 · b. Gerichtliche Polizei

1. Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die polizeiliche Fahndung sowie bei Straftaten jeder Natur die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf dem Autobahnteilstück des Gebietskantons vorzunehmen sind.

2. Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat betroffen oder deren Verübung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Strafuntersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.

3. Der Autobahnpolizei obliegt ferner die Entgegennahme von Anzeigen und deren Weiterleitung.

4. Die Autobahnpolizei benachrichtigt bei Straffällen die Untersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die notwendigen Massnahmen.

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