Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 - Sachliche Zuständigkeit a. Strassenpolizei
Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 · Sachliche Zuständigkeit a. Strassenpolizei
1. Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt im Gebietskanton im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit folgende Aufgaben
a. Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer und der Fahrzeuge;
b. Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen;
c. Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Einrichtungen der Autobahn;
d. Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizuges der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons;
e. Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte und Erstattung der administrativpolizeilichen Meldungen an die zuständige Behörde des Gebietskantons;
f. Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;
g. Erhebung von Ordnungsbussen auf der Stelle gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr, nach den Vorschriften und zugunsten des Stammkantons.