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552.3 CH-TG

Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 - Sachliche Zuständigkeit a. Strassenpolizei

Zuständigkeit
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Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 · Sachliche Zuständigkeit a. Strassenpolizei

1. Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt im Gebietskanton im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit folgende Aufgaben

a. Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer und der Fahrzeuge;

b. Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen;

c. Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Einrichtungen der Autobahn;

d. Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizuges der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons;

e. Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte und Erstattung der administrativpolizeilichen Meldungen an die zuständige Behörde des Gebietskantons;

f. Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;

g. Erhebung von Ordnungsbussen auf der Stelle gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr, nach den Vorschriften und zugunsten des Stammkantons.

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