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Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 - Örtliche Zuständigkeit

Zuständigkeit
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Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 · Örtliche Zuständigkeit

1. Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn einschliesslich Anschlusswerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze sowie die Nebenanlagen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Nationalstrassengesetz vom 24. März 1964.

2. Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschlusswerken ist in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB).

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