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552.3 CH-TG

Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 - Grundsatz

Zuständigkeit
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Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 · Grundsatz

1. In den nachfolgenden Bestimmungen werden der Kanton Zürich betreffend die N 1 und der Kanton Thurgau betreffend die N 7 als Stammkanton, der Kanton Zürich betreffend die N 7 und der Kanton Thurgau betreffend die N 1 als Gebietskanton bezeichnet.

2. Auf den in Art. 1 genannten Teilstücken hat die verantwortliche Autobahnpolizei des Stammkantons die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Gebietskantons, unabhängig davon, ob die handelnden Polizeiorgane der Autobahnpolizei angehören oder von dieser als Verstärkung beigezogen worden sind.

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