552.3
CH-TG
Art. 18 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 - Genehmigung durch den Bundesrat
Schlussbestimmungen
Art. 18 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 · Genehmigung durch den Bundesrat
1. Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.