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Art. 17 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 17 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 · Inkrafttreten

1. Diese Vereinbarung tritt mit der Verkehrsübergabe der N 7 von der Attiker Verzweigung (N 1/N 7) bis Frauenfeld-Ost in Kraft.

2. Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1977 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende schriftlich gekündigt wird.

3. Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlischt die Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 vom 29. Oktober 1970.

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