Art. 12 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 - Haftung
Art. 12 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 · Haftung
1. Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei des Stammkantons bei seinem Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haften der Gebietskanton und der Beamte nach dem Verantwortlichkeitsrecht des Gebietskantons, soweit danach dem Geschädigten ein Ersatzanspruch zusteht.
2. Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Beamten zu, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für den Beamten günstiger ist.
3. Für Sach- und Personenschäden, welche Beamte der Autobahnpolizei beim Dienst erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche Haftung auch in bezug auf die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
4. Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motorfahrzeughalter gemäss Bundesrecht.