552.3
CH-TG
Art. 11 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 - Disziplinargewalt
Rechtsstand der Autobahnpolizei
Art. 11 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 · Disziplinargewalt
1. Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons. Disziplinarvergehen, die auf dem Gebiete des andern Kantons begangen werden, sind von dessen Behörden den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.
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Autobahnpolizei Zuweisung der Verantwortlichkeiten
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