552.3
CH-TG
Art. 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 - Befehlsgewalt
Rechtsstand der Autobahnpolizei
Art. 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 · Befehlsgewalt
1. Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf dem Gebiete des andern Kantons sind von den Vorgesetzten des Stammkantons nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen.
2. Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zuständigen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons an dessen Autobahnpolizei.
← Art. 9 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7
Autobahnpolizei Zuweisung der Verantwortlichkeiten
Art. 11 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 →