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552.3 CH-TG

Art. 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 - Autobahnpolizei Zuweisung der Verantwortlichkeiten

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Art. 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 · Autobahnpolizei Zuweisung der Verantwortlichkeiten

1. Auf dem thurgauischen Teilstück der Autobahn N 1 zwischen der Kantonsgrenze bei Hagenbuch und dem Anschlusswerk Matzingen werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit Stützpunkt im Werkhof Winterthur ausgeübt.

2. Auf dem zürcherischen Teilstück der Autobahn N 7 zwischen der Kantonsgrenze bei Kefikon und der Verzweigung von N 1 und N 7 werden die in Abs. 1 genannten Aufgaben von der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Thurgau, nachfolgend ebenfalls Autobahnpolizei genannt, ausgeübt.

Autobahnpolizei Zuweisung der Verantwortlichkeiten Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 →

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