552.2
CH-TG
§ 8 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
§ 8 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
1. Wenn die Übernahme des Transportierten an der Grenze oder am Transportziel auf Schwierigkeiten stösst, so ist die absendende Behörde zur Rücknahme des Transportierten auf ihre Kosten verpflichtet.