552.2
CH-TG
§ 4 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
§ 4 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
1. Die Abfertigung der Polizeitransporte seitens der Bahnverwaltungen erfolgt, ohne sofortige Taxzahlung, auf Grund von Ausweisen unter nachheriger Rechnungsstellung an die kantonalen Polizeibehörden.
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4. Zur Ausstellung der Fahrgutscheine sind nur polizeiliche Amtsstellen zuständig.