Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
552.2 CH-TG

§ 4 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

1. Die Abfertigung der Polizeitransporte seitens der Bahnverwaltungen erfolgt, ohne sofortige Taxzahlung, auf Grund von Ausweisen unter nachheriger Rechnungsstellung an die kantonalen Polizeibehörden.

2. ...

3. ...

4. Zur Ausstellung der Fahrgutscheine sind nur polizeiliche Amtsstellen zuständig.

← § 3 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte Kanton Thurgau 552.2 § 5 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →