Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
552.2 CH-TG

§ 22 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

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§ 22 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

1. Die Übereinkunft kann von den Vertragsparteien jederzeit bei Jahresschluss gekündigt werden, und es tritt die Kündigung jeweilen ein Jahr nachher in Wirksamkeit.

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