552.2
CH-TG
§ 22 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
§ 22 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
1. Die Übereinkunft kann von den Vertragsparteien jederzeit bei Jahresschluss gekündigt werden, und es tritt die Kündigung jeweilen ein Jahr nachher in Wirksamkeit.