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552.2 CH-TG

§ 2 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

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§ 2 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

1. Die Behörde, welche einen Polizeitransport anordnet, sorgt dafür

a. dass der zu Transportierende vorerst auf seine Transportfähigkeit untersucht und in bezug auf Haut- und Ungezieferreinheit und Bekleidung transportfähig gemacht wird;

b. dass die Identität des Transportanden wenn möglich festgestellt wird;

c. dass seine Ausweisschriften und seine Effekten dem Transport beigefügt werden.

2. Jedem Polizeitransport, sei derselbe begleitet oder nicht, ist ein Transportbefehl nach einheitlichem Formular mitzugeben.

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