552.2
CH-TG
§ 2 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
§ 2 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
1. Die Behörde, welche einen Polizeitransport anordnet, sorgt dafür
a. dass der zu Transportierende vorerst auf seine Transportfähigkeit untersucht und in bezug auf Haut- und Ungezieferreinheit und Bekleidung transportfähig gemacht wird;
b. dass die Identität des Transportanden wenn möglich festgestellt wird;
c. dass seine Ausweisschriften und seine Effekten dem Transport beigefügt werden.
2. Jedem Polizeitransport, sei derselbe begleitet oder nicht, ist ein Transportbefehl nach einheitlichem Formular mitzugeben.