552.2
CH-TG
§ 19 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
§ 19 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
1. Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement steht die allgemeine Kontrolle über das Polizeitransportwesen zu. Es entscheidet allfällige Anstände und Beschwerden betreffend die Handhabung dieser Vereinbarung.