552.2
CH-TG
§ 14 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
§ 14 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
1. Für die Transporte, welche von den Bundesbehörden angeordnet werden (Auslieferungen, eidgenössische Ausweisungen, Durchtransporte), stellen die Kantone dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement von Fall zu Fall Rechnung. Dieselbe umfasst
1. die Fahrkosten (vgl. § 4 Abs. 3);
2. die Begleitungskosten nach Massgabe der in § 6 Abs. 3 festgesetzten Gebühren;
3. die Kosten von Verpflegung, Unterkunft und ärztlicher Wartung während des Transportes (vgl. § 12 Abs. 2).