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552.2 CH-TG

§ 14 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

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§ 14 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

1. Für die Transporte, welche von den Bundesbehörden angeordnet werden (Auslieferungen, eidgenössische Ausweisungen, Durchtransporte), stellen die Kantone dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement von Fall zu Fall Rechnung. Dieselbe umfasst

1. die Fahrkosten (vgl. § 4 Abs. 3);

2. die Begleitungskosten nach Massgabe der in § 6 Abs. 3 festgesetzten Gebühren;

3. die Kosten von Verpflegung, Unterkunft und ärztlicher Wartung während des Transportes (vgl. § 12 Abs. 2).

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