552.2
CH-TG
§ 13 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
§ 13 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
1. Die Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen werden vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nach Anhörung der kantonalen Polizeidirektion bezeichnet. Ihre Organisation ist Sache der betreffenden Kantone.
2. Jede verabfolgte Zwischenverpflegung bzw. jede Nächtigung eines Transportierten wird durch den Ortsstempel der betreffenden Station auf dem Transportbefehl angemerkt; für Zwischenverpflegung ist ein runder, für Unterkunft (mit zugehöriger Verpflegung) ein viereckiger Stempel zu verwenden.