552.14
CH-TG
Art. 8 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil - Hauptamtliches Schulpersonal
Personal
Art. 8 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil · Hauptamtliches Schulpersonal
1. Die Kantonspolizei des Kantons Thurgau stellt das für die Leitung und den Betrieb der Ostschweizer Polizeischule notwendige hauptamtliche Personal unter Vorbehalt der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Genehmigungen an.
2. Für die Rechte und Pflichten, die Besoldung, die Sozialversicherung und die Verantwortlichkeiten des hauptamtlichen Schulpersonals gilt das Personalrecht des Kantons Thurgau.