552.14
CH-TG
Art. 6 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil - Schulleitung
Zuständigkeit
Art. 6 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil · Schulleitung
1. Die Ostschweizer Polizeischule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet.
2. Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor
1. führt die Ostschweizer Polizeischule,
2. bereitet den Leistungsauftrag, das Globalbudget, den Geschäftsbericht und die Rechnung vor,
3. entscheidet über alle für die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Ausbildungsangebotes notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes Gremium gemäss dieser Vereinbarung zuständig ist,
4. ist ermächtigt, über die im Globalbudget bewilligten Mittel zu verfügen.