552.14
CH-TG
Art. 5 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil - Konferenz der Polizeikommandantinnen und -kommandanten
Zuständigkeit
Art. 5 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil · Konferenz der Polizeikommandantinnen und -kommandanten
1. Die Konferenz der Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Vertragsparteien
1. regelt den Lehrplan, den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Diploms,
2. genehmigt die Anstellung bzw. die Beschäftigung des haupt- und nebenamtlichen Lehrpersonals der Ostschweizer Polizeischule,
3. bestimmt die Kontingente an Ausbildungsplätzen für die einzelnen Polizeikorps,
4. legt das Anforderungsprofil für die Auszubildenden fest,
5. prüft den Leistungsauftrag, das Globalbudget, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zuhanden der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren.