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552.14 CH-TG

Art. 4 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil - Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren

Zuständigkeit
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Art. 4 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil · Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren

1. Die Konferenz der für die Polizei zuständigen Direktorinnen und Direktoren der Vertragsparteien

1. bestimmt die strategische Ausrichtung der Ostschweizer Polizeischule,

2. genehmigt die Ernennung der Schuldirektorin oder des Schuldirektors,

3. genehmigt den jährlichen Leistungsauftrag und verabschiedet das Globalbudget zuhanden der zuständigen Behörden der Vertragsparteien,

4. genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung,

5. nimmt den jährlichen Revisionsbericht zur Kenntnis.

2. Jede Vertragspartei verfügt über eine Stimme.

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