552.14
CH-TG
Art. 20 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil - Streiterledigung
Schlussbestimmungen
Art. 20 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil · Streiterledigung
1. Über Anstände zwischen den Vertragsparteien aus dieser Vereinbarung entscheidet ein für den Streitfall bestelltes Schiedsgericht. Die Parteien bezeichnen je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter; diese wählen eine weitere Schiedsrichterin oder einen weiteren Schiedsrichter als vorsitzende Person.
2. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
3. Im Übrigen werden die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 sachgemäss angewendet.
4. Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches und dessen Zustellung durch die richterliche Behörde wird verzichtet.