552.14
CH-TG
Art. 2 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil - Ausbildungsangebot und -verpflichtung
Allgemeines
Art. 2 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil · Ausbildungsangebot und -verpflichtung
1. Die Ostschweizer Polizeischule stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der Vertragsparteien zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises als Polizistin oder Polizist sicher.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der Ostschweizer Polizeischule auszubilden.
3. Die Ostschweizer Polizeischule kann Weiterbildungsveranstaltungen und Lehrgänge für besondere polizeiliche Dienste anbieten.