552.14
CH-TG
Art. 19 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil - Kündigung
Schlussbestimmungen
Art. 19 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil · Kündigung
1. Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2010.
2. Mit der Kündigung durch den Kanton Thurgau fällt die Vereinbarung als Ganzes dahin. Mit der Kündigung durch eine andere Vertragspartei wird die Vereinbarung für die betreffende Partei unwirksam. Die verbleibenden Vertragsparteien regeln insbesondere die zu entrichtenden Beiträge neu.