552.14
CH-TG
Art. 18 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil - Aufnahme neuer Vertragsparteien
Schlussbestimmungen
Art. 18 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil · Aufnahme neuer Vertragsparteien
1. Diese Vereinbarung steht auch weiteren Kantonen, Städten, Gemeinden oder anderen Gemeinwesen zur Unterzeichnung offen.
2. Die Vertragsparteien entscheiden unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme von neuen Vertragsparteien und legen die Bedingungen insbesondere in finanzieller Hinsicht fest.