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Art. 16 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil - Betriebskosten und ihre Deckung

Finanz- und Rechnungswesen
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Art. 16 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil · Betriebskosten und ihre Deckung

1. Die Grundausbildung, allfällige Weiterbildungen und Lehrgänge für besondere polizeiliche Dienste werden den Vertragsparteien zu Selbstkosten verrechnet. Die Selbstkosten basieren auf einer Vollkostenrechnung der Betriebskosten.

2. Den Vertragsparteien werden die Kosten für die Grundausbildung und allfällige Weiterbildungen und Lehrgänge für besondere Dienste in Form eines jährlichen Sockelbeitrages und eines pro auszubildende Person berechneten Schulgeldes in Rechnung gestellt.

3. Der Sockelbeitrag beträgt 30 % der Betriebskosten (Summe der Fixkosten und der sprungfixen Kosten). Dieser Sockelbeitrag wird den einzelnen Vertragsparteien je zur Hälfte entsprechend ihrer Korpsgrösse im Verhältnis zur Gesamtkorpsgrösse aller Vertragsparteien (relative Korpsgrösse) und ihrer Einwohnerzahl im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl aller Vertragsparteien (relative Einwohnerzahl) verrechnet. Die restlichen Betriebskosten im Sinne von Abs. 1 werden den Vertragsparteien aufgrund der Anzahl Auszubildenden in Rechnung gestellt.

4. Für die Korpsgrösse, die sich nach der Anzahl vereidigter Korpsangehöriger bestimmt, und die Einwohnerzahl ist jeweils der 1. Januar massgebend. Für die Berechnung der Einwohnerzahl ist bei einem kantonalen Korps die Einwohnerzahl einer Stadt mit eigenem Korps in Abzug zu bringen.

5. Die Leistungserbringung für Dritte hat zu marktüblichen Ansätzen zu erfolgen und darf weder die Auftragserfüllung der Ostschweizer Polizeischule noch die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Vertragsparteien beeinträchtigen.

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