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552.14 CH-TG

Art. 14 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil - Allgemeine Finanzierung

Finanz- und Rechnungswesen
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Art. 14 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil · Allgemeine Finanzierung

1. Die Ostschweizer Polizeischule wird durch Beiträge und Schulgelder der Vertragsparteien und durch Schul- und Kursgelder Dritter finanziert.

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