552.14
CH-TG
Art. 14 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil - Allgemeine Finanzierung
Finanz- und Rechnungswesen
Art. 14 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil · Allgemeine Finanzierung
1. Die Ostschweizer Polizeischule wird durch Beiträge und Schulgelder der Vertragsparteien und durch Schul- und Kursgelder Dritter finanziert.