552.14
CH-TG
Art. 12 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil - Rechtliche Stellung der Auszubildenden
Auszubildende
Art. 12 Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil · Rechtliche Stellung der Auszubildenden
1. Die Auszubildenden werden der Ostschweizer Polizeischule durch die Vertragsparteien zur Ausbildung zugewiesen.
2. Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften der entsprechenden Vertragspartei.
3. Bei ungebührlichem Verhalten der Auszubildenden kann die Schulleitung der betreffenden Vertragspartei eine Disziplinarmassnahme, in schweren Fällen den Schulausschluss beantragen.