552.12
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 1976
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 1976
1. Das Departement für Justiz und Sicherheit entscheidet über die gegenseitige Hilfeleistung gemäss Art. 1 lit. a der Vereinbarung.