552.12
CH-TG
§ 1 Verordnung des Regierungsrates zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 1976
§ 1 Verordnung des Regierungsrates zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 1976
1. Der Regierungsrat entscheidet über die gegenseitige Hilfeleistung gemäss Art. 1 lit. b der Vereinbarung.
2. In dringenden Fällen kann das Departement für Justiz und Sicherheit entscheiden. Der Regierungsrat ist unverzüglich zu unterrichten.