Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
552.12 CH-TG

Kanton Thurgau 552.12

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Der Regierungsrat entscheidet über die gegenseitige Hilfeleistung gemäss Art. 1 lit. b der Vereinbarung.

2. In dringenden Fällen kann das Departement für Justiz und Sicherheit entscheiden. Der Regierungsrat ist unverzüglich zu unterrichten.

1. Das Departement für Justiz und Sicherheit entscheidet über die gegenseitige Hilfeleistung gemäss Art. 1 lit. a der Vereinbarung.

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