551.6
CH-TG
§ 9 Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei - Waffendaten
Datenaufnahme und -löschung
§ 9 Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei · Waffendaten
1. Die Kantonspolizei kann im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben Waffendaten erfassen.
2. Die Waffendaten beinhalten
1. waffentechnische Angaben
2. Herkunft, Hersteller und Lieferant der Waffe
3. Angaben zur Sicherstellung und Beschlagnahmung
4. Angaben zur Waffenerwerberin oder zum Waffenerwerber
5. Angaben zur Waffenbesitzerin oder zum Waffenbesitzer
6. Angaben zur Inhaberin oder zum Inhaber der Waffenbewilligung
7. administrative Hinweise zum Waffenbewilligungsverfahren
3. Die Waffendaten werden gelöscht, wenn kein polizeiliches Interesse mehr daran besteht, spätestens nach 90 Jahren.