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551.6 CH-TG

§ 8 Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei - Asservatsdaten

Datenaufnahme und -löschung
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§ 8 Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei · Asservatsdaten

1. Die Kantonspolizei kann über Spuren und sichergestellte Sachen Asservatsdaten erfassen.

2. Sie werden zusammen mit den jeweiligen Falldaten oder 20 Jahre nach der Erhebung gelöscht.

3. Vorbehalten bleibt die vorzeitige Löschung aufgrund übergeordneter Bestimmungen oder der Weisung der zuständigen Strafbehörde.

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