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551.6 CH-TG

§ 7 Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei - Falldaten

Datenaufnahme und -löschung
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§ 7 Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei · Falldaten

1. Die Kantonspolizei kann im Rahmen von polizeirelevanten Ereignissen Falldaten erfassen.

2. Die Falldaten beinhalten

1. Art des Ereignisses

2. Örtlichkeit und Ereigniszeit

3. beteiligte Personen und Art der Beteiligung

4. Tatvorgehen und -mittel

5. kriminaltechnische Daten

6. Audio- und Videodaten

7. Schädigungsgrad der verletzten Personen

8. Delikts- und Fundsachen

9. Hinweise auf tatverdächtige Personen und deren Art der Beteiligung

10. Verbindungen zu anderen Ereignissen

11. Ausschreibungen

12. Strafanzeigen und -anträge

3. Angaben betreffend Übertretungen wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand werden nicht erhoben.

4. Die Falldaten werden bei geklärten Delikten mit Eintritt der Vollstreckungsverjährung und bei ungeklärten Delikten mit Eintritt der Verfolgungsverjährung gelöscht.

5. Falldaten über Delikts- und Fundsachen können solange aufbewahrt bleiben, als ein polizeiliches Interesse daran besteht.

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