551.6
CH-TG
§ 6 Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei - Fahndungsdaten
Datenaufnahme und -löschung
§ 6 Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei · Fahndungsdaten
1. Die Kantonspolizei kann im Rahmen von Fahndungen oder Ausschreibungen Fahndungsdaten erfassen.
2. Die Fahndungsdaten beinhalten
1. Fahndungsauftrag und -grund
2. Fahndungshinweise
3. auftraggebende Stelle
4. Ausschreibungs-, Verfall- und Widerrufdaten
3. Die Fahndungsdaten werden zehn Jahre nach Verfall oder Widerruf der Ausschreibung, spätestens mit Eintritt der Verfolgungsverjährung gelöscht.