Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.6 CH-TG

§ 6 Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei - Fahndungsdaten

Datenaufnahme und -löschung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei · Fahndungsdaten

1. Die Kantonspolizei kann im Rahmen von Fahndungen oder Ausschreibungen Fahndungsdaten erfassen.

2. Die Fahndungsdaten beinhalten

1. Fahndungsauftrag und -grund

2. Fahndungshinweise

3. auftraggebende Stelle

4. Ausschreibungs-, Verfall- und Widerrufdaten

3. Die Fahndungsdaten werden zehn Jahre nach Verfall oder Widerruf der Ausschreibung, spätestens mit Eintritt der Verfolgungsverjährung gelöscht.

← § 5 Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei Allgemeines § 7 Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →