551.6
CH-TG
§ 5 Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei - Haftdaten
Datenaufnahme und -löschung
§ 5 Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei · Haftdaten
1. Die Kantonspolizei kann im Rahmen der vorläufigen Festnahme und des polizeilichen Gewahrsams sowie bei der im Auftrag der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Inhaftierung Haftdaten erfassen.
2. Die Haftdaten beinhalten
1. Eintrittsdaten
2. Festnahme-, Gewahrsams- und Inhaftierungsort
3. Festnahme-, Gewahrsams- und Inhaftierungsgrund
4. Entlassungsdaten
5. Entweichungsdaten
6. zuständige Stelle
7. Transporte
8. administrative Hinweise
3. Die Haftdaten werden zehn Jahre nach Entlassung der betroffenen Person gelöscht.