551.6
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei - Erkennungsdienstliche Daten
Datenaufnahme und -löschung
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei · Erkennungsdienstliche Daten
1. Die Kantonspolizei kann im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung Daten erfassen.
2. Diese Daten beinhalten
1. Abnahmestelle, -datum und -grund
2. Ausweisdaten
3. Audio- und Videodaten
4. Signalement und besondere Merkmale
5. Hinweise auf Schriftproben und Spurenvergleiche
6. Hinweise und administrative Angaben zu daktyloskopischen Daten und DNA-Profilen
3. Die erkennungsdienstlichen Daten werden 20 Jahre nach der Erhebung gelöscht. Wenn zu diesem Zeitpunkt noch Haftdaten, Fahndungsdaten oder Falldaten vorhanden sind, verlängert sich die Aufbewahrungszeit bis zu der Löschung dieser Daten.