§ 3 Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei - Grunddaten
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei · Grunddaten
1. Die Kantonspolizei kann Grunddaten zu natürlichen und juristischen Personen erfassen, wenn über diese erkennungsdienstliche Daten, Haftdaten, Fahndungsdaten, Falldaten, Waffendaten, Verkehrsunfalldaten oder Daten abgelegter Akten vorliegen.
2. Als Grunddaten einer natürlichen Person werden erfasst
1. Namen, Vornamen und Aliasnamen
2. Geburtsdatum und -ort
3. Heimatort beziehungsweise Heimatland und Aufenthaltsstatus
4. Geschlecht
5. Wohn- oder Aufenthaltsort
6. Kommunikationsmittel
7. Namen und Vornamen der Eltern
8. Zivilstand sowie Namen und Vornamen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners
9. Beruf
10. Beteiligungsart am Geschehen
11. Verbindungen sowie Personen- und Fahndungshinweise
3. Die Grunddaten juristischer Personen umfassen
1. Firma
2. Branche und Zweck
3. Sitz und Adresse
4. Organe
5. Beteiligungsart am Geschehen
6. Verbindungen
4. Die Grunddaten werden innert sechs Monaten nach der Erhebung gelöscht, wenn keine Verbindung zu einer anderen Datenart mehr vorliegt.