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551.6 CH-TG

§ 1 Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei - Allgemeines

Datenaufnahme und -löschung
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§ 1 Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei · Allgemeines

1. Die Kantonspolizei erhebt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und ihrer Verwaltungstätigkeit erforderlichen Daten.

Allgemeines § 2 Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei →

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