551.6
CH-TG
§ 1 Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei - Allgemeines
Datenaufnahme und -löschung
§ 1 Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei · Allgemeines
1. Die Kantonspolizei erhebt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und ihrer Verwaltungstätigkeit erforderlichen Daten.