Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.41 BefVRègT CH-TG

§ 9 Verordnung über die Beförderungen der Polizistinnen und Polizisten (Beförderungsverordnung, BefV) - Polizeiliche Führungskräfte der Stufe 3 und Amtsleitung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Beförderungsverordnung, BefV · Polizeiliche Führungskräfte der Stufe 3 und Amtsleitung

1. Die Polizeilichen Führungskräfte der Stufe 3 umfassen die Dienstgrade Hauptmann und Major. Sie sind die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter.

2. Die Amtsleitung umfasst die Dienstgrade Oberstleutnant und Oberst. Sie besteht aus der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten sowie der stv. Polizeikommandantin oder dem stv. Polizeikommandanten.

← § 8 Beförderungsverordnung, BefV Verordnung über die Beförderungen der Polizistinnen und Polizisten (Beförderungsverordnung, BefV) - Geltungsbereich § 10 Beförderungsverordnung, BefV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →