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551.41 BefVRègT CH-TG

§ 8 Verordnung über die Beförderungen der Polizistinnen und Polizisten (Beförderungsverordnung, BefV) - Polizeiliche Führungskräfte der Stufe 2

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§ 8 Beförderungsverordnung, BefV · Polizeiliche Führungskräfte der Stufe 2

1. Die Polizeilichen Führungskräfte der Stufe 2 umfassen die Dienstgrade Adjutant, Adjutant mit besonderen Aufgaben, Leutnant und Oberleutnant.

2. Sie sind

1. Dienstchefinnen und Dienstchefs

2. Hauptpostenchefinnen und Hauptpostenchefs

3. Regionenchefinnen und Regionenchefs

4. Stv. der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter

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