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551.41 BefVRègT CH-TG

§ 7 Verordnung über die Beförderungen der Polizistinnen und Polizisten (Beförderungsverordnung, BefV) - Polizeiliche Führungskräfte der Stufe 1

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§ 7 Beförderungsverordnung, BefV · Polizeiliche Führungskräfte der Stufe 1

1. Die Polizeilichen Führungskräfte der Stufe 1 umfassen die Dienstgrade Wachtmeister mit besonderen Aufgaben, Feldweibel, Feldweibel mit besonderen Aufgaben, Adjutant und Adjutant mit besonderen Aufgaben.

2. Sie sind

1. Dienstgruppenchefinnen und Dienstgruppenchefs

2. Postenchefinnen und Postenchefs

3. Dienstzweigchefinnen und Dienstzweigchefs

4. Stv. der Dienstzweigschefinnen und Dienstzweigchefs

5. Dienstchefinnen und Dienstchefs

6. Stv. der Dienstchefinnen und Dienstchefs

7. Hauptpostenchefinnen und Hauptpostenchefs

8. Stv. der Hauptpostenchefinnen und Hauptpostenchefs

9. Stv. der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter

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