551.41
BefVRègT
CH-TG
§ 6 Verordnung über die Beförderungen der Polizistinnen und Polizisten (Beförderungsverordnung, BefV) - Polizeiliche Fachspezialistinnen und Fachspezialisten und Polizeiliche Fachexpertinnen oder Fachexperten
§ 6 Beförderungsverordnung, BefV · Polizeiliche Fachspezialistinnen und Fachspezialisten und Polizeiliche Fachexpertinnen oder Fachexperten
1. Die Polizeilichen Fachspezialistinnen und Fachspezialisten umfassen die Dienstgrade Wachtmeister mit besonderen Aufgaben, Feldweibel, Feldweibel mit besonderen Aufgaben, Adjutant und Adjutant mit besonderen Aufgaben.
2. Die Polizeilichen Fachexpertinnen und Fachexperten umfassen die Dienstgrade Adjutant, Adjutant mit besonderen Aufgaben, Leutnant und Oberleutnant.