551.41
BefVRègT
CH-TG
§ 5 Verordnung über die Beförderungen der Polizistinnen und Polizisten (Beförderungsverordnung, BefV) - Polizeiliche Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter
§ 5 Beförderungsverordnung, BefV · Polizeiliche Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter
1. Polizeiliche Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter umfassen die Dienstgrade Polizistin oder Polizist, Gefreiter, Korporal und Wachtmeister.
2. Die Ernennung zum Gefreiten, Korporal oder Wachtmeister sowie die Zuordnung in die dafür vorgesehene Besoldungsklasse erfolgen jeweils nach vier Dienstjahren. Sie ist nicht an die Erfüllung von besonderen Aufgaben gebunden.