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551.41 BefVRègT CH-TG

§ 4 Verordnung über die Beförderungen der Polizistinnen und Polizisten (Beförderungsverordnung, BefV) - Dienstgrade

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§ 4 Beförderungsverordnung, BefV · Dienstgrade

1. Für Polizistinnen und Polizisten bestehen folgende Dienstgrade

1. Oberst

2. Oberstleutnant (Oberstlt)

3. Major (Maj)

4. Hauptmann (Hptm)

5. Oberleutnant (Oblt)

6. Leutnant (Lt)

7. Adjutant mit besonderen Aufgaben (AdjmbA)

8. Adjutant (Adj)

9. Feldweibel mit besonderen Aufgaben (FwmbA)

10. Feldweibel (Fw)

11. Wachtmeister mit besonderen Aufgaben (WmmbA)

12. Wachtmeister (Wm)

13. Korporal (Kpl)

14. Gefreiter (Gfr)

15. Polizistin oder Polizist (Pol)

2. Die Dienstgrade werden den einzelnen Funktionen gemäss § 5 bis § 9 zugewiesen.

3. Die Ernennung zu einem Dienstgrad erfolgt nach dem organisatorischen Bedarf der Kantonspolizei und ordentlich zum Zeitpunkt der Vereidigung.

4. Die Ernennung und Anrechnung gemäss § 3 erfolgen durch die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten. Die Ernennung der Offiziere ist vorgängig vom Departement für Justiz und Sicherheit und nach vorgängiger Stellungnahme des Personalamtes zu genehmigen.

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