551.41
BefVRègT
CH-TG
§ 2 Verordnung über die Beförderungen der Polizistinnen und Polizisten (Beförderungsverordnung, BefV) - Begriffe
§ 2 Beförderungsverordnung, BefV · Begriffe
1. Als Beförderung gilt, wenn Polizistinnen oder Polizisten in eine höher eingereihte Funktion gemäss Anhang 1 zur Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung, BesVO) eingewiesen und zum dafür vorgesehenen Dienstgrad ernannt werden.
2. Als Ernennung gilt die Zuweisung zu einem Dienstgrad.