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551.41 BefVRègT CH-TG

§ 2 Verordnung über die Beförderungen der Polizistinnen und Polizisten (Beförderungsverordnung, BefV) - Begriffe

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§ 2 Beförderungsverordnung, BefV · Begriffe

1. Als Beförderung gilt, wenn Polizistinnen oder Polizisten in eine höher eingereihte Funktion gemäss Anhang 1 zur Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung, BesVO) eingewiesen und zum dafür vorgesehenen Dienstgrad ernannt werden.

2. Als Ernennung gilt die Zuweisung zu einem Dienstgrad.

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