551.11
PolV
CH-TG
§ 4 Polizeiverordnung (PolV) - Vorrang der Hilfestellung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 PolV · Vorrang der Hilfestellung
1. Die Kantonspolizei gibt den Hilfestellungen und der Gefahrenabwehr grundsätzlich Vorrang vor der Strafverfolgung, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder hochwertige Sachgüter bedroht sind.