§ 39 Polizeiverordnung (PolV) - Aufgaben
§ 39 PolV · Aufgaben
1. Der polizeiliche Assistenzdienst nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
1. * Patrouillieren im öffentlichen Raum
2. * Personenkontrollen und Kontrollen mitgeführter Sachen
3. * Überwachung des ruhenden Verkehrs und Bestrafung von Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren gemäss dem Ordnungsbussengesetz (OBG)[4] und der Ordnungsbussenverordnung (OBV)[5]
4. * Überwachung des fahrenden Verkehrs inklusive Bestrafung von Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren gemäss OBG und OBV sowie der Rapportierung zuhanden der Staatsanwaltschaft
5. * Überwachung der Bestimmungen und Ahndung von Übertretungen des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG)[6]
6. * Überwachung der Bestimmungen und Ahndung von Übertretungen des Gesetzes über die Abfallbewirtschaftung (Abfallgesetz)[7]
7. * Rapportierung und Verzeigung von geringfügigen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG)[8]
8. * Ausstellen von Hausverboten und Wegweisungen bei Widerhandlungen gegen die Benutzungsanordnungen im Auftrag der Berechtigten
9. * Intervention bei Ruhestörungen
10. * Durchführung von Vor-, Zu- und Rückführungen sowie die Bewachung von Gefangenen und in Gewahrsam genommenen Personen
11. * Unterstützung der Kantonspolizei bei ausserordentlichen Lagen
12. * Zustellung von Entscheiden und amtlichen Urkunden
13. * Einzug von Kontrollschildern
14. * Erstellen von Amtsberichten sowie Entgegennahme von Anzeigen inklusive der Rapportierung zuhanden der Staatsanwaltschaft