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551.11 PolV CH-TG

§ 39 Polizeiverordnung (PolV) - Aufgaben

Polizeilicher Assistenzdienst
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§ 39 PolV · Aufgaben

1. Der polizeiliche Assistenzdienst nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr

1. * Patrouillieren im öffentlichen Raum

2. * Personenkontrollen und Kontrollen mitgeführter Sachen

3. * Überwachung des ruhenden Verkehrs und Bestrafung von Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren gemäss dem Ordnungsbussengesetz (OBG)[4] und der Ordnungsbussenverordnung (OBV)[5]

4. * Überwachung des fahrenden Verkehrs inklusive Bestrafung von Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren gemäss OBG und OBV sowie der Rapportierung zuhanden der Staatsanwaltschaft

5. * Überwachung der Bestimmungen und Ahndung von Übertretungen des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG)[6]

6. * Überwachung der Bestimmungen und Ahndung von Übertretungen des Gesetzes über die Abfallbewirtschaftung (Abfallgesetz)[7]

7. * Rapportierung und Verzeigung von geringfügigen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG)[8]

8. * Ausstellen von Hausverboten und Wegweisungen bei Widerhandlungen gegen die Benutzungsanordnungen im Auftrag der Berechtigten

9. * Intervention bei Ruhestörungen

10. * Durchführung von Vor-, Zu- und Rückführungen sowie die Bewachung von Gefangenen und in Gewahrsam genommenen Personen

11. * Unterstützung der Kantonspolizei bei ausserordentlichen Lagen

12. * Zustellung von Entscheiden und amtlichen Urkunden

13. * Einzug von Kontrollschildern

14. * Erstellen von Amtsberichten sowie Entgegennahme von Anzeigen inklusive der Rapportierung zuhanden der Staatsanwaltschaft

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