551.11
PolV
CH-TG
§ 32 Polizeiverordnung (PolV) - Persönlichkeitsschutz
Angehörige der Kantonspolizei - Rechte
§ 32 PolV · Persönlichkeitsschutz
1. Das Polizeikommando unterstützt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei, wenn sie in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben oder mit Bezug auf ihre rechtmässige dienstliche Tätigkeit in ihrer Persönlichkeit verletzt werden.
2. Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.