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551.11 PolV CH-TG

§ 3 Polizeiverordnung (PolV) - Aufträge anderer Amtsstellen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 PolV · Aufträge anderer Amtsstellen

1. Aufträge an die Kantonspolizei von anderen Amtsstellen sind an das Polizeikommando zu richten. Ausgenommen sind Aufträge der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Weisungen.

2. Das Polizeikommando kann Ausnahmen bestimmen.

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